Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sofern der Auftraggeber, die Firma Massoth Lager & Logistik GmbH, Erbes-Büdesheim, (nachfolgend - Auftraggeber - genannt), ein anderes Unternehmen mit der Abwicklung eines Transportes beauftragt, finden die nachfolgenden Bedingungen auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen (nachfolgend - Auftragnehmer - genannt) Anwendung.

1.1 Termine
Alle abgesprochenen Termine, die sich aus den Transportaufträgen des Auftraggebers oder den, den Aufträgen beigefügten Anlagen ergeben, sind grundsätzlich und unbedingt vom Auftragnehmer einzuhalten.

1. 2 Informationspflicht
Bei Verzögerungen, gleich welcher Art, Ablieferhindernissen sowie bei Fehlmengen oder Bruch, ist der Auftraggeber unverzüglich unter der Telefonnummer: +49 (0)6731 - 96 70 569 (24 Std. besetzt) zu informieren. Erfolgt diese Information nicht oder nicht vollständig und führt dies zu Problemen, so ist der Auftraggeber, unabhängig von weiteren Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz, berechtigt, die vereinbarte Fracht um 10 % zu kürzen.

2.1 Leistungsumfang
Durch den Frachtpreis sind der Transport des Gutes, das Beladen der Ware sowie deren Beförderungssicherheit in dem Lkw, die stückzahlmäßige Überprüfung, das Entladen, das Palettenhandling und etwaige Standzeiten abgegolten. Bezüglich der Berechnung von Standgeld wird auf die Regelungen in Ziffer 11.2 ADSp 2017 verwiesen.

2. 2 Beauftragung von Drittunternehmen
Sofern der Auftragnehmer den Transportauftrag des Auftraggebers nicht selbst durchführt, sondern an ein Drittunternehmen weitergibt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm beauftragte Unternehmen die sich aus den vorstehenden AGB ergebenden Verpflichtungen ebenfalls akzeptiert und einhält. Die Weitergabe des Auftrages des Auftraggebers an Drittunternehmen über eine Frachtenbörse ist nicht zulässig. Bei der Weitergabe eines Auftrags an ausländische Frachtführer hat der beauftragte Frachtführer dafür Sorge zu tragen, dass diese eine amtliche Übersetzung der Bescheinigung gemäß § 7a GüKG mitführen.

2.3 Unterlagen und Erlaubnisse
Der Frachtführer wird verpflichtet, auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen und Erlaubnisse vorzulegen.

2.4 FPers-VO EU-Verordnung zu den Lenk- und Ruhezeiten MiLoG
Der Frachtführer wird ausdrücklich verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zur FPers-VO sowie der EU-Verordnung zu den Lenk- und Ruhezeiten und des Mindestlohngesetzes einzuhalten.

2.5 Vorgaben bzgl. der Fahrzeuge
Der Auftragnehmer muss nach Erhalt der Auftragsunterlagen sicherstellen, dass die von ihm zur Auftragsabwicklung eingesetzten Fahrzeuge zur Durchführung des Transportes geeignet sind. In jedem Fall sind saubere, trockene und geruchsfreie Fahrzeuge einzusetzen. Sofern sich aus dem Auftrag der Auftraggeber oder aus den Auftragsunterlagen weitere Vorgaben für die Transportfahrzeuge ergeben, sind diese zu beachten. Im Zweifel muss der Auftragnehmer Kontakt mit der Auftraggeber aufnehmen und abklären, welche Beschaffenheit die eingesetzten Fahrzeuge haben müssen.

2.6 Prüfungspflicht
Die Ware ist auf Schäden und ordnungsgemäße Kennzeichnung zu prüfen. Unregelmäßigkeiten sind bei Übernahme schriftlich ausdrücklich zu vermerken. Gleiches gilt bei Problemen, die Vollständigkeit der Ware überprüfen zu können.

2.7 Ausschluss von Beiladungen und Umladungen
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich, ohne ausdrückliche Genehmigung der Auftraggeber, nicht berechtigt, Beiladungen oder Umladungen vorzunehmen.

2.8 Überladungskosten Verstöße gegen Um- und Beiladeverbote
Für Überladungskosten sowie für Kosten, die durch Verstöße gegen Um- und Beiladeverbote entstehen, haftet die Auftraggeber nicht.

2.9 Ablieferbeleg
Der Ablieferbeleg muss das Datum, eine leserliche Unterschrift und den Firmenstempel des Empfängers erhalten.

3.1 Europalettentausch
Europalettentausch Zug um Zug gilt als vereinbart. An der Beladestelle ist die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten abzugeben, die zusammen mit der Ware übernommen werden. Die Anzahl und Art der übernommenen Paletten ist zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte der Paletten sind schriftlich festzuhalten. Das palettierte Gut ist gegen eine Quittung, aus der Art und Anzahl der abgelieferten Ware nebst der zugehörigen Lademittel hervorgehen, abzuliefern. Die angebotenen leeren Paletten sind auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten.

3.2 Ein etwaiger Nichttausch der Paletten muss vom Empfänger bestätigt werden. Die ordnungsgemäße Dokumentation des nicht vom Empfänger durchgeführten Lademitteltausches ist nur durch Vorlage des Original-Palettenscheins möglich, der vom Empfänger gezeichnet wurde und der vom Auftragnehmer zusammen mit den Original-Frachtpapieren abgegeben werden muss.

3.3 Die Rückführung der Paletten kann sofort nach der Ablieferung erfolgen. Spätestens jedoch hat die Rückführung der Lademittel innerhalb von 6 Wochen (ab Entladedatum) zu erfolgen, und zwar an der Ladestelle oder einem alternativen Ziel, das nach vorheriger Absprache mit der Palettenabteilung der Auftraggeber vereinbart werden muss.

3.4 Für Paletten, die nicht Zug um Zug getauscht, sondern nachträglich bei dem Auftraggeber angeliefert werden, muss eine Gutschrift erstellt werden. Für das Erstellen dieser Gutschrift berechnet der Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 €, die nicht mehr erstattet wird.

3.5 Für Paletten, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Entladung zurückgeführt werden, berechnet der Auftraggeber 13,00 € pro Europalette. Die Forderungen wegen nicht getauschter Paletten können mit der Fracht verrechnet werden.

3.6 Sofern ein Auftragnehmer weder an der Beladestelle noch an der Entladestelle Lademittel tauscht, ist der Auftraggeber berechtigt, ihm die Kosten für den Transport der fehlenden Lademittel zur Beladestelle bzw. an den Auftraggeber zu berechnen.

4.1 Kundenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zum Kundenschutz. Danach ist es dem Auftragnehmer untersagt, direkt oder indirekt für die Kunden des Auftraggebers tätig zu werden.

4.2 Der Kundenschutz umfasst alle Kunden des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer aufgrund des erteilten Auftrages bekannt werden und mit denen er in Kontakt kommt.

4.3 Die Kundenschutzklausel greift nur insoweit, als nicht bereits aktuelle Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden bestehen. Für ein vorheriges Tätigwerden ist der Auftragnehmer beweispflichtig.

4.4 Der Kundenschutz bezieht sich auf die Leistungen, mit welchen der Auftragnehmer von dem Auftraggeber beauftragt wurde und darüber hinaus auf das gesamte Leistungsportfolio des Auftraggebers.

4.5 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 €, nicht jedoch mehr als 5 % vom Jahresumsatz, der mit dem in Frage stehenden Kunden in den letzten 12 Monaten erzielt wurde.

4.6 Der Kundenschutz erlischt 24 Monate nach Beendigung des Vertrages bzw. der tatsächlichen Zusammenarbeit. Sollte die Zusammenarbeit kürzer als 24 Monate gewesen sein, beschränkt sich die Dauer des Kundenschutzes auf eben diese Zeitspanne, jedoch fällt sie nicht unter 12 Monate.

5.1 Rechnung
Die Zahlung der Rechnung erfolgt 45 Tage nach Rechnungseingang. Die Rechnung des Auftragnehmers ist jedoch erst dann fällig, wenn zusätzlich zur Rechnung der Original-Lieferschein sowie der original quittierte Frachtbrief bzw. bei CMR Transporten der original quittierte CMR-Frachtbrief vorliegt.

5.2 Soweit auch der Auftragnehmer dem Auftraggeber Aufträge erteilt, d. h. gegenseitige Befrachtung erfolgt, gilt, sofern auch die Aufträge des Auftragnehmers ein Zahlungsziel enthalten, das jeweils längere Zahlungsziel für die Aufträge beider Parteien als vereinbart.

6. Haftungserhöhung auf 40 Sonderziehungsrechte
Die Haftung der Auftragnehmer für Verlust oder Beschädigung des Gutes wird für innerdeutsche Transporte gem. § 449 Abs. 2 HGB auf 40,0 SZR (Sonderziehungsrechte) erhöht.

7. Versicherungsnachweis gem. § 7a GüKG
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen gültigen Versicherungsnachweis gem. § 7a GüKG mitzuführen. Danach sind Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem vierten Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000,00 € je Schadensereignis.

8. Vertragsstrafe
Sollte der Auftragnehmer gegen die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, so gilt unabhängig von sonstigen Ansprüchen zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Fracht als vereinbart, die von der Fracht in Abzug gebracht werden kann.

9. Geltung der Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
Neben den vorgenannten AGB des Auftraggebers gelten die Allgemeinen Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) als vereinbart. Im Falle von widersprüchlichen Regelungen zwischen dem Text, der vorliegenden AGB-Bedingungen und dem Text der ADSp, gilt der Text der vorliegenden AGB-Bedingungen. Im Falle von widersprüchlichen Regelungen im Auftragsschreiben des Auftraggebers und den AGB des Auftraggebers gelten die Regelungen im Auftragsschreiben. Mit der Annahme eines Auftrags erklärt sich der Auftragnehmer mit den AGB des Auftraggebers sowie der Einbeziehung der ADSp 2017 in das Auftragsverhältnis einverstanden und bestätigt, dass er die sich aus unserem Auftragsschreiben und unseren AGB ergebenden Vorgaben erfüllen wird.

10.1 Sonstige Bestimmungen
Der Inhalt des jeweiligen vom Auftragnehmer durchzuführenden Auftrages ergibt sich aus dem Auftrag selbst und den vorliegenden Bedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind im geschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber bestätigt wurden.

10.2 Sofern sich der Auftraggeber im Rahmen von Verhandlungen zunächst nicht auf die vorliegenden AGB oder einzelne hierin enthaltene Bestimmungen beruft, stellt dies keinen Verzicht auf die Berufung dieser Bestimmungen dar.

10.3 Auftragnehmer sind nicht befugt, im Namen des Auftraggebers auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen zu verzichten oder diese zu verändern.

10.4 Sollten Teile der vorliegenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

11. Gerichtsstand
Unter Abänderung von Ziffer 30 ADSp 2017 ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder die im Zusammenhang damit entstehen, das jeweils für den Hauptsitz der Massoth Lager & Logistik GmbH zuständige Gericht.